Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Heilind Electronics GmbH

Robert-Bosch-Straße 1, 83052 Bruckmühl - Deutschland

§ I. Allgemeines

Ergänzend zu den individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam "Lieferant" genannt). Diese AEB gelten im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen oder Rahmenvereinbarungen auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen, bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen. Spätestens durch Lieferung der Ware bringt der Lieferant sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck. Andere AGB, Versand- oder Lieferbedingungen werden weder durch Auftragsbestätigung des Lieferanten, noch durch vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen, noch deren Bezahlung durch uns Vertragsinhalt. Die aktuelle Ausgabe der AEB ist im Internet unter www.heilindeurope.com verfügbar. Es gilt grundsätzlich die deutsche Version der AEB. Die übersetzten Versionen dienen nur dem besseren Verständnis des Lieferanten.

§ II. Angebot

Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen. Der Lieferant ist mindestens einen Monat an sein Angebot gebunden. Angebote des Lieferanten sind für uns kostenlos. Die Preise sind in EUR oder USD zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, frei Haus, einschließlich Verpackung und Versicherung auszuweisen. Auf unseren Wunsch hin, können auch Preise in anderen Währungen, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, frei Haus, einschließlich Verpackung und Versicherung ausgewiesen werden. An Unterlagen, Muster, Werkzeuge etc., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe überlassen haben, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind bei Nichtabgabe eines Angebotes oder nach Abwicklung der Bestellung unverzüglich und kostenlos an uns zurückzusenden.

§ III. Bestellung

1. Die Annahme unserer Bestellung(en) hat binnen 7 Tagen nach Zugang und mittels schriftlicher Auftragsbestätigung mit verbindlicher Lieferzeit und Preisen zu erfolgen. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit einer Bestellung bis zum Vertragsschluss getroffen wurden, sind im Bestellformular und in ggf. diesen ergänzenden Vereinbarungen schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Spätere Änderungen oder Ergänzungen können nur mit unserer Geschäftsführung oder von uns ausdrücklich hierzu ermächtigten Personen vereinbart werden. Absprachen mit anderen Personen bedürfen daher für Ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsführung oder der hierzu ausdrücklich ermächtigten Personen.

2. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn nicht binnen einer Woche nach Zugang widersprochen wird. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig. Bei Zeichnungs- oder Formänderungen durch den Lieferanten trägt dieser das Risiko einer Nichtabnahme der Ware, sowie aller dadurch verursachten Mängel und Schäden.

3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

4. Vor Ausführung der Bestellung sind wir berechtigt, in Absprache mit dem Lieferanten, Änderungen der Konstruktion, Liefermenge und Lieferzeit zu verlangen. Die Auswirkungen der Änderung sind angemessen und einvernehmlich zu regeln. Kann keine Einigung erzielt werden, besteht für uns ein Kündigungsrecht. Der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz.

5. Der Lieferant ist ohne Absprache mit uns und der schriftlichen Freigabe durch uns nicht berechtigt, Änderungen von Prozessen oder Verfahren im Rahmen der Herstellung der bestellten Ware, sowie der zu verwendenden Materialien gegenüber früheren, gleichartigen Lieferungen und Leistungen vorzunehmen.

6. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben oder werden unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen sind im Einzelfall diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Waren und Dienstleistungen, die exklusiv für uns hergestellt oder erbracht werden, dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

§ IV. Liefertermine und –fristen, Verzug

1. Liefertermine und -fristen in Bestellungen und Abrufen sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist der Eingang der Lieferung in unseren Werken. Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns zulässig. Der Lieferant hat uns Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, mit Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftet für nicht, oder verspätet erfolgte Mitteilungen.

2. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Eine Fristsetzung durch uns ist dann entbehrlich, wenn infolge des Lieferverzuges das Interesse an einer Erfüllung weggefallen ist, insbesondere weil unsere eigene Terminbindung die Einhaltung der Lieferfristen erfordert, weil mit der Ablehnung der Vertragserfüllung durch unseren Kunden zu rechnen ist. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen. Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten besteht für uns ein Kündigungsrecht. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung haben wir ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert.

3. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro angefangener Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von dritter Seite Ersatz zu beschaffen (Deckungskauf) und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

4. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

5. Kann die Abnahme durch uns wegen höherer Gewalt, sowie wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug. Trifft uns hinsichtlich der Annahmeverzögerung leichte Fahrlässigkeit, so haften wir nur für den typischen, vorhersehbaren Schaden; im Übrigen sind Schadensersatz-ansprüche des Lieferanten ausgeschlossens.

§ V. Transport und Gefahrübergang

1.Grundsätzlich soll der Lieferant die Heilind Versandanweisungen beachten, die auf jeder Bestellung ausgewiesen werden. Andere Versandarten oder Servicelevel sind mit dem Heilind Einkauf oder Logistik abzustimmen. Der Lieferant muss auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellangaben anbringen. Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Sofern wir keine Vorgabe zur Verpackung geben, sind die Waren handelsüblich zu verpacken. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transports einschließlich des Entladens bis zur Abnahme in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant. Der Lieferant hat daher für seine Lieferungen eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen. Werden Beförderungskosten in Ausnahmefällen von uns übernommen, ist - unter Berücksichtigung der Transportsicherheit - grundsätzlich die billigste Versandart zu wählen.

2. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung an der Versandadresse, oder mit Aufstellung und Abnahme in unseren Werken über. Bis zur Versendung ist die Ware kostenlos und auf Gefahr des Lieferanten für uns zu verwahren.

§ VI. Preise, Zahlung

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Die Preise verstehen sich „frei Haus“ inklusive Verpackung. Ist ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.

2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erstellen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung nach Maßgabe der Skontovereinbarung aus der zugrunde liegenden Bestellung bei unbeanstandet übernommener Waren oder Leistungen. Maßgeblich für diese Frist ist der Tag der Lieferung oder der Rechnungseingang, je nachdem welcher Vorgang zuletzt erfolgt. Ein Zahlungsverzug durch uns ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ersatzansprüche werden im Übrigen auf die dadurch typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.

4. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

§ VII. Dokumentation

1. Lieferscheine sind in einfacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen und Rechnungen sind bevorzugt via e-mail oder aber per Post gleichzeitig mit der Warenabsendung zu versenden. Beide Dokumente müssen enthalten: Vorgangsnummer, Bestellnummer, Bestelldatum, bestellende Abteilung oder Besteller, Liefermenge und Mengeneinheit, unsere Artikelbezeichnung mit Artikelnummern und Restmenge bei zulässigen Teillieferungen. Sollten Angaben auf den Dokumenten fehlen, gelten diese Dokumente als nicht angelangt.

2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.

§ VIII. Qualität, Qualitätssicherung

1. Der Lieferant hat für die Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten (technischen) Daten, insbesondere Qualitätsvorschriften sowie in Betracht kommende Schutzgesetze und sonstige Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellsten Normen (DIN, EN, ISO, LN, VDE, EU usw.), Werknormen sowie den branchenüblichen Normen zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Er ist verpflichtet, aufbauend auf den internationalen Normen ISO 9000 ff oder EN 9100 ff ein Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten, mit der Verpflichtung zur Null-Fehler-Zielsetzung und der kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistung. Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten, ein vergleichbares Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten, das die mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile und/oder extern veredelter Teile sicherstellt. Einzelheiten sind in den individuellen Vereinbarungen zur Qualität in schriftlicher Form zwischen den Parteien zu regeln. Der Lieferant wird hierzu, soweit wir es für erforderlich halten, eine Qualitätssicherungsvereinbarung mit der Heilind Electronics GmbH abschließen.

2. Treten Abweichungen von spezifizierten Merkmalen auf, so dürfen solche Produkte nur angeliefert werden, wenn der Lieferant eine entsprechende schriftliche Freigabe zur Bauabweichung (Sonderfreigabe) von der Heilind Electronics GmbH erhalten hat. Der Lieferant muss daher rechtzeitig bei Erkennen der Abweichung bei der Heilind Electronics GmbH eine Bauabweichung in schriftlicher Form beantragen. Bei der Lieferung ist sicherzustellen, dass die mit einer genehmigten Bauabweichung gelieferte Ware an den Verpackungseinheiten und auf dem Lieferschein entsprechend gekennzeichnet ist. Stellt der Lieferant nach Auslieferung der Produkte Abweichungen von spezifizierten Merkmalen fest, ist der Lieferant umgehend verpflichtet, den Einkauf und das Qualitätsmanagement der Heilind Electronics GmbH in schriftlicher Form über den Sachverhalt zu informieren, um entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Im Weiteren hat der Lieferant nachweislich Maßnahmen einzuleiten, um sicherzustellen, dass nach Ablauf der befristet genehmigten Bauabweichung wieder spezifikationsgerechte Produkte geliefert werden. Aufzeichnungen über den gesamten Vorgang (Fehlerfeststellung, Ursachenfindung, Korrekturmaßnahmen, Überprüfung der Wirksamkeit) sind vom Lieferanten zu führen und auf Verlangen der Heilind Electronics GmbH vorzulegen. Alle an die Heilind Electronics GmbH herangetragenen Änderungsvorschläge werden intern geprüft und gegebenenfalls daraus resultierende notwendige Änderungen oder Ergänzungen der Spezifikationsunterlagen festgelegt bzw. eingeführt. Prozessänderungen dürfen auf keinen Fall ohne Anfrage und schriftliche Freigabe durch die Heilind Electronics GmbH realisiert werden. Änderungen sind über PCN/PTN rechtzeitig Heilind Electronics GmbH zuzusenden.

3. Die Heilind Electronics GmbH, deren Kunden und die zuständigen Behörden haben die Möglichkeit, sich durch einen Werksbesuch beim Lieferanten von dessen Qualitätsfähigkeit zu überzeugen. Der Umfang des Werksbesuches wird mit dem Lieferanten vor Besuchsantritt abgestimmt.

4.Der Lieferant übermittelt, falls notwendig, Anforderungen an Qualität und anderen besonderen Merkmalen von Heilind Electronics und deren Kunden an seine Zulieferer.

5.Der Lieferant erklärt sich bereit, auf Wunsch Probestücke/Muster zur Freigabe, Inspektion und Verifikation oder zur Auditierung bereit zu stellen.

6.Der Lieferant implementiert einen Prozess zum Schutz vor gefälschten Teilen oder Teilen aus unbekannter Herkunft.

7.Der Lieferant stellt sicher dass, alle an der Fertigung beteiligten Personen sich über ihren Beitrag zur Konformität und Sicherheit der zu liefernden Produkte bewusst sind.

§ IX. Nicht vertragsgemäße Lieferung/Leistung, Mängeluntersuchung, Verjährung, Rückgriff

1. Erfüllt der Lieferant eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß entsprechend den getroffenen Vereinbarungen oder gesetzlichen Vorgaben, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wird.

2. Der Lieferant hat die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übertragen. Im Falle des Bestehens von Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern bzw. Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, wahlweise Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vom Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist durch, oder schlägt sie fehl, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. In dringenden Fällen, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist, zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, sind wir berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.

3. Fehlen Absprachen in Qualitätssicherungsvereinbarungen, sind die Lieferungen durch uns innerhalb angemessener Frist auf offenkundige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen hin zu untersuchen. Eine Mängelrüge durch uns ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die Rüge des Abnehmers abzustellen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall dem Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

4. Für das vom Lieferanten gefertigte oder gelieferte Produkt, bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag verjähren unsere Sachmängelansprüche mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse hergestellten Produkte der Heilind Electronics GmbH beziehungsweise ihren Mitgliedsfirmen, spätestens jedoch mit Ablauf von 5 Jahren seit der Lieferung an uns. Der Lieferant vereinbart mit seinem Betriebs-Haftpflichtversicherer die Erfassung dieser Verjährungsfrist.

5. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

6. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

7. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück, oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert, oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

8. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,Arbeits- und Materialkosten hat.

9. Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 4 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziffer 6 und 7 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

10. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar.

§ X. Produkthaftung, Versicherungsschutz

1. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung für Schäden frei, wenn und soweit deren Ursache im Herrschafts- oder Organisationsbereich des Lieferanten liegt und dieser Dritten gegenüber selbst haftet. In solchen Schadensfällen haftet der Lieferant auch für die Kosten einer erforderlich werdenden Rückrufaktion und für diejenigen Schadensersatzleistungen (einschließlich der zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten), zu deren Erbringung wir uns – unter wohlverstandener Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten – außergerichtlich gegenüber dem Dritten bereit gefunden haben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant übernimmt ebenso alle Kosten von Maßnahmen, die zur (auch vorsorglichen) Fehlerbehebung, insbesondere aufgrund unserer Produktbeobachtungspflicht, veranlasst sind. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner Betriebs-Haftpflichtversicherung.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Die Deckung muss sich ferner abweichend von § 4 Abs.1 Ziff. 3 AHB auch auf Schäden im Ausland erstrecken. Ausschlüsse für die Deckung USA/Kanada hat der Lieferant uns mitzuteilen. Der Umfang dieser Versicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Liefersache, Ziff. 4.1 ProdHV; Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte, Ziff. 4.2 ProdHV; Weiterbe- und -verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV; Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV; Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV sowie eine Prüf- und Sortierkostenklausel gem. Ziff. 4.6 ProdHV. Die Deckungssumme für Schäden gem. Ziff. 4.1 - 4.6 ProdHV muss ebenfalls mindestens 2 Mio. EUR betragen. Auf Verlangen überlässt der Lieferant uns eine dementsprechende Bestätigung des Versicherers (certificate of insurance).

§ XI. Schutzrechte, Freistellung

Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand und seine Aufmachung den Bestimmungen entspricht, die für den Betrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen auf Europäisches Recht, Gesetze, behördliche Vorschriften oder Handelsbrauch stützen. Er stellt uns dabei von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus Verletzungen dieser Vorschriften frei. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge hat dieser dafür zu sorgen, dass die Benutzung der Lieferprodukte in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen. Wir haben an seinen Schutzrechten im Umfang der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

§ XII. Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse, sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, nach Information durch uns ihre Verpflichtungen den veränderten Vertragsverhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Soweit die höhere Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ist, d.h. schon mindestens 2 Wochen ununterbrochen anhält, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich unser Bedarf um mehr als 30 % verringert. Ein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Schäden steht dem Lieferanten nicht zu.

§ XIII. Beistellung von Werkzeugen und Materialien

Sofern die Bestellung eine Übernahme von Werkzeug- oder Modellkosten durch uns einschließt, wird der Lieferant die Werkzeuge und Modelle für uns beschaffen, so dass wir an diesen unbelastetes, unbedingtes, alleiniges Eigentum erwerben. Die Werkzeuge und Modelle werden dem Lieferanten zur Ausführung des Auftrages zur Nutzung überlassen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Sachen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er ist verpflichtet, die uns gehörenden Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruch-, Diebstahl- und Vandalismusschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Er ist verpflichtet, an unseren Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Sofern wir selbst Sachen beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass dieser uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn wir von weiteren Bestellungen absehen. In solchen Fällen sind uns die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Aufrechnung ist ausgeschlossen.

§ XIV. Geschäftsgeheimnisse

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden und ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise, sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.

2. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster und sonstige Unterlagen strikt geheim zu halten und sie Dritten nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch uns offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.

3. Unterlieferanten hat der Lieferant ggf. entsprechend zu verpflichten.

§ XV. Auftragsweitergabe

Die Weitergabe des Auftrags oder wesentlicher Teile davon an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung ist unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadensersatz zu verlangen.

§ XVI. Rücktrittsrecht bei Vermögensverschlechterung

Tritt nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten ein und wird dadurch die Durchsetzung unserer vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten gefährdet, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere gegeben, wenn gegen den Lieferanten Einzelzwangsvollstreckungen durchgeführt werden, dem Lieferanten die Gewährung eines wichtigen Kredites verweigert wird, Zahlungen eingestellt werden, oder über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren beantragt wird.

§ XVII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges

1. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig - nach unserer Wahl der Geschäftssitz in München. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir können den Lieferanten auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.

2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Heilind Electronics GmbH auch Erfüllungsort.

3. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Lieferanten, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, und uns gilt ausschließlich, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Sollten einzelne Bestimmungen oder Regelungen dieses Vertrages (AEB), oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung oder Regelung ganz oder teilweise rechtlich ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, oder werden, berührt dies das übrige Bedingungs- oder Regelungswerk nicht. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine dem Zweck der Bestimmung oder Regelung entsprechende oder zumindest nahe kommende Bestimmung oder Regelung, welche die Vertragsparteien zur Erreichung des gleichen oder möglichst ähnlichen vertraglichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn Sie die Unwirksamkeit oder Lückenhaftigkeit der Bestimmung oder Regelung gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung oder Regelung auf einem Maß an Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so soll ein rechtlich zulässiges Maß an die Stelle treten. Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, durch eine förmliche Änderung des Wortlautes des Vertrages eine etwa notwendige Änderung festzulegen.