§ 1    Geltung, Ausschluss

1.1   Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Heilind Electronics GmbH („Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern („Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

1.2   Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2    Angebot, Vertragsschluss, Schriftform, Änderungsvorbehalt, Rechtevorbehalt, Vertraulichkeit, gesetzliche Vorgaben

2.1   Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Angebote des Verkäufers einschließlich aller zugehörigen Unterlagen hat der Auftraggeber den Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung durch den Verkäufer vor seiner Annahmeerklärung hinzuweisen; andernfalls ist der Vertrag nicht abgeschlossen.
Alle Angebote des Verkäufers erlöschen 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Eine Zugangsbestätigung des Verkäufers stellt keine Annahme dar, sofern die Annahme nicht ausdrücklich erklärt wird.

2.2    Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in Textform (auch E-Mail oder Telefax) gehaltenen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Der Inhalt dieser Erklärung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrags. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber nach Vertragsschluss dem Verkäufer gegenüber abgibt (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform i.S.d. nachstehenden Abs. 2.4.
Fehlt eine Auftragsbestätigung so kommt der Vertrag zu diesen Allgemeinen Lieferbedingungen und dem Angebot des Verkäufers zustande, wenn der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.   

2.3    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.4    Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.5    Individuelle – auch mündliche – Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen (§ 305b BGB). Für den Nachweis ihres Inhalts ist vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine etwaige schriftliche Abrede oder, wenn eine solche nicht existiert, die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.

2.6    Der Verkäufer behält sich sein Eigentum und seine umfassenden Rechte sowie alle Verwertungsrechte an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln sowie an allen Angaben, Erfahrungen und Know-how des Verkäufers vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

2.7    Der Auftraggeber wird dem Verkäufer auf dessen Verlangen alle für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Angaben machen und den Verkäufer dabei unterstützen (z.B. hinsichtlich der EU-Gelangensbestätigung, der CE Kennzeichnung, RoHs, Reach, etc.). Die Beachtung von Export- und oder Importbedingungen und -beschränkungen obliegt dem Auftraggeber und der Auftraggeber wird dem Verkäufer auf dessen Verlangen alle betreffenden Informationen mitteilen sowie den Verkäufer im Falle des Nichtbeachtens der Bedingungen und Beschränkungen durch den Auftraggeber von allen Ansprüchen und Sanktionen freistellen.

§ 3    Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Preisanpassung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

3.1   Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2    Die in den Angeboten des Verkäufers angegebenen Preise basieren auf den Kostenkalkulationen im Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes. Soweit die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und die Gestehungskosten (insb. Lohn- und Materialkosten), die der Verkäufer bei seinen Preisangaben gegenüber dem Auftraggeber zugrunde gelegt hat, nachträglich erheblich ansteigen oder sinken, ist der Verkäufer zu einer angemessenen Anpassung seines Preises gegenüber dem Auftraggeber berechtigt. Eine Änderung der Gestehungskosten im Sinne von Satz 3 liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Preise für Lohn oder zugelieferte Waren oder Materialien ohne Verschulden des Verkäufers verteuern, sowie wenn Zölle oder sonstige Einfuhrgebühren steigen oder wenn sich die Währungsparitäten gegenüber den am Tag des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnissen zu Ungunsten des Verkäufers gravierend verändern. Eine Preisanpassung wegen Kostensteigerung ist angemessen, wenn sich ihr Umfang im Rahmen der zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen hält. Der Verkäufer wird dem Auftraggeber auf Verlangen die für die Preisanpassung maßgeblichen Gründe offenlegen. Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung des Preises von mehr als 20% und kommt der Verkäufer einer schriftlichen Aufforderung des Auftraggebers, die Preisanpassung auf den Rahmen von 20 % zu beschränken, nicht binnen zwei Wochen nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; weitere Ansprüche hat der Auftraggeber nicht. Der Rücktritt hat dann unverzüglich zu erfolgen.

3.3    Die Zahlungsansprüche des Verkäufers werden mit Vertragsschluss fällig und sind auch vor vollständiger Leistungserbringung des Verkäufers zu bezahlen. Wenn keine Vorkasse oder andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, haben Zahlungen an den Verkäufer innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug auf das Konto des Verkäufers zu erfolgen, ehe Verzug eintritt. Beanstandungen von Rechnungen hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von 14 Tagen Wochen nach Rechnungszugang zu erheben; anderenfalls gilt die betreffende Rechnung als genehmigt. Der Verkäufer ist jedoch jederzeit berechtigt, seine Leistungen, ohne die Angabe von Gründen von Zug-um-Zug-Zahlungen abhängig zu machen.
Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.4    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

3.5    Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszins) zu verlangen und Mahnkosten zu berechnen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten. Der Verkäufer ist zudem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Gleiches gilt, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer er Zug-um-Zug gegen die Leistung des Verkäufers nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären. Unberührt bleiben gesetzliche Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung, oben Abs. 3.3 sowie § 321 BGB.

§ 4    Lieferung, Lieferfrist, Lieferverzug, Selbstbelieferungsvorbehalt, Nichtleistung, Höhere Gewalt, Unmöglichkeit, Nachfrist

4.1    Lieferungen erfolgen EXW (Incoterms 2020) Sitz des Verkäufers.

4.2    Der Auftraggeber wird dem Verkäufer stets Forecasts zur Verfügung stellen, um dem Verkäufer zu ermöglichen, für etwaige Bestellungen vorbereitet zu sein.

4.3    Lieferungen EXW (Incoterms 2020) sind mit Bereitstellung der Waren zur Abholung durch den Auftraggeber erfüllt. Sofern Waren durch Mitarbeiter des Verkäufers auf Transportmittel des Auftraggebers verladen werden, gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und der Verkäufer kann dem Auftraggeber die Kosten in Rechnung stellen.

4.4    Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.5    Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät der Verkäufer gegenüber dem Auftraggeber nicht in Verzug, wenn er die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat, insbesondere, wenn er ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und sein Lieferant ihn nicht oder nicht rechtzeitig beliefert hat. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit bestellten Waren aus vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer wird in einem derartigen Fall den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der zu liefernden Ware informieren und ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

4.6    Eine etwaige Lieferfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, erst nach Eingang aller zur Bestellbearbeitung erforderlichen Unterlagen und Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Parteien. Insbesondere hängt die Lieferfrist an der Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen und/oder einer vereinbarten oder gemäß den Bedingungen geforderten Anzahlung oder sonstiger Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers. Der Verkäufer kann zudem – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

4.7    Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

4.8    Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
(a)    die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
(b)    die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
(c)    dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.9    Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des ‎§ 10 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. Der Haftungsausschluss nach ‎§ 4 (7) bleibt unberührt.

4.10    Wenn der Auftraggeber dem Verkäufer nach dem Gesetz eine angemessene Nachfrist zu setzen hat, bleibt dies von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen unberührt. Eine angemessene Nachfrist beträgt – außer wenn Gefahr in Verzug ist – mindestens die Hälfte der ursprünglichen Lieferfrist und nicht weniger als 20 Arbeitstage; in Fällen von Gefahr in Verzug muss die Frist mindestens 10 Arbeitstage umfassen.

§ 5    Annahmeverzug

5.1   Während der Dauer eines Annahmeverzugs (auch bei verspäteten Abrufen) durch den Auftraggeber ist der Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die zu liefernde Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern (gleiches gilt wenn der Verkäufer die Lieferung aufgrund ausstehender Zahlungen oder einer Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers zurückhalten kann oder die Abholung oder Versendung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert wird); für die Einlagerung kann der Verkäufer auch einen Spediteur beauftragen. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Daneben hat der Verkäufer Anspruch auf Ersatz sonstiger erforderlicher Mehraufwendungskosten (wie etwa Versicherungsprämien) in tatsächlich entstandener Höhe; weitere gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben davon unberührt.

5.2    Der Verkäufer kann den Auftraggeber auch zur Annahme (oder zum Abruf) auffordern und nach angemessener Nachfrist zurücktreten und Rechte wegen Nichterfüllung geltend machen; unbeschadet dessen kann der Verkäufer eine Schadenspauschale in Höhe von 25% des Preises für die nicht angenommene/abgerufene Ware verlangen – dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.3    Befindet sich der Auftraggeber bereits in Annahmeverzug und tritt währenddessen Unmöglichkeit oder Unvermögen des Verkäufers ein oder ist der Auftraggeber für diese Umstände allein oder im überwiegenden Maße verantwortlich, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

§ 6    Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

6.1    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Feldkirchen-Westerham, soweit nichts anderes bestimmt ist.

6.2    Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Soweit nicht anders vereinbart, nimmt der Verkäufer weder Transport- noch sonstige Verpackungen zurück; der Auftraggeber übernimmt die Entsorgung der Verpackungen für den Verkäufer auf eigene Kosten.

6.3    Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

6.4    Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.5    Soweit nach dem Kaufvertrag eine Abnahme stattzufinden hat, kann der Auftraggeber die Abnahme nur unter Hinweis auf einen Mangel ablehnen, der die Nutzung des Liefergegenstands unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt. Die Kaufsache gilt als abgenommen, wenn

(a)    die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

(b)    der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem ‎§ 6 (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

(c)    seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 5 Werktage vergangen sind und

(d)    der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 7    Beschaffenheit der Ware

7.1   Vorbehaltlich der Bestimmungen in nachfolgendem § 7.2 richtet sich die Mangelfreiheit der Kaufsache nach der über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom Verkäufer (insbesondere in Katalogen oder auf der Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

7.2    Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten, etc.) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

7.3    Aussagen zur RoHS-Kompatibilität, zur Einhaltung der REACH-Verordnung sowie zur Freiheit der verkauften Gegenstände von Konfliktrohstoffen und anderer Produktanforderungen basieren auf den Angaben des jeweiligen Herstellers. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Gewähr übernommen. Jegliche etwaige Haftung für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben wird auf den in ‎§ 10 bestimmten Umfang beschränkt.

§ 8    Gewährleistung, Sachmängel

8.1   Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist, sie gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

8.2    Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Die Anzeige bedarf im zeitlichen Interesse der Schriftform im Sinne eines Faxes oder einer Email. Irgendwie geartete Aktualisierungspflichten schließt der Verkäufer aus.
Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

8.3    Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur zweimaligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Einen Rücktritt muss der Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eintritt der Voraussetzungen erklären, ansonsten steht ihm neben dem Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur die Minderung zu.

8.4    Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in ‎§ 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

8.5    Bei Mängeln von Bauteilen, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. die Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller bzw. die Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

8.6    Die Gewährleistung entfällt, wenn der Liefergegenstand unsachgemäß genutzt wird oder der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 9    Schutzrechte

9.1   Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses ‎§ 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter am Sitz des Verkäufers ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

9.2    In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des ‎§ 10 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

9.3    Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen den Hersteller bzw. die Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses ‎§ 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller bzw. die Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 10    Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

10.1   Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses ‎§ 10 eingeschränkt.

10.2    Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

10.3    Soweit der Verkäufer gemäß ‎§ 10 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

10.4    Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

10.5    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

10.6    Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10.7    Die Einschränkungen dieses ‎§ 10 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11    Eigentumsvorbehalt

11.1   Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über elektronische Halb- und Fertigprodukte, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.

11.2    Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

11.3    Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

11.4    Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§ 11 (10)) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und die Verwendung für Sale-and-Lease-back-Geschäfte sind unzulässig.

11.5    Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

11.6    Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

11.7    Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten für die ordnungsgemäße Pflege des Vorbehaltsgutes erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Dies gilt jedoch nur, soweit die dadurch verursachten Kosten im Rahmen des Üblichen liegen.

11.8    Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sieunverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

11.9    Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

11.10   Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Spätestens im Herausgabeverlangen des Verkäufers liegt auch seine Rücktrittserklärung. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. Vom Verkäufer zurückgenommene Vorbehaltsware darf er verwerten. Der Erlös der Verwertung wird – nach Abzug angemessener Verwertungskosten – mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Auftraggeber dem Verkäufer schuldet.

 

§ 12    Schlussbestimmungen

12.1    Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Rosenheim oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Rosenheim ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

12.2    Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

12.3    Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


Stand: Dezember 2021